Untergrundprüfungspflicht? Ja!
Für alle Eventualitäten gerüstet zu sein, das ist ein Faktor von vielen, der professionelles Handwerk ausmacht. Erfahrung und Wissen gehen einher mit einer qualitativ hochwertigen Ausführung, die in der Regel zufriedenstellend und besser ausfällt. Die Tücke eines zunächst erfolgreich abgeschlossenen Projekts liegt dann oftmals im Verborgenen, im Untergrund. Die sorgfältige Wahl der Mittel und Techniken schützt leider nicht gänzlich vor Baumängeln. Denn diese sind nicht immer ersichtlich, geschweige denn vorhersehbar. Vielmehr treten sie in besonderen Fällen erst nach einer längeren Zeitspanne auf.
Doch was ist zu tun und zu welchen Maßnahmen sind Maler*innen verpflichtet? Laut Werkvertragsrecht können Ausführende des Bauhandwerks in die „verschuldungsunabhängige Erfolgshaftung“ genommen werden. Funktioniert an dem erbrachten Resultat irgendetwas nicht, ist der Handwerksbetrieb - ob Trockenbauer oder Oberflächenbeschichter - eine Nachbesserung schuldig. Auch dann, wenn die Ursache nicht in dessen Arbeit begründet liegt. Und selbst die Anbringung eines Probeanstrichs hilft hier nur bedingt, da es sich lediglich um eine Momentaufnahme handelt.
Folglich müssen die möglichen, später auftretenden Symptome im Vorfeld ausführlich besprochen werden. Darüber hinaus sind gewissenhafte Prüfungen des Untergrunds vorzunehmen - mit den üblichen technischen und handwerklichen Mitteln, wie es heißt. Hilfestellung bei der Durchführung bieten Checklisten und Prüfutensilien der Innungen oder anderer Institutionen. Ein Formular hält Ort, Datum, Beteiligte, Prüfoptionen und die Abfrage von Bedenken fest. Natürlich sollte stets von dem „Mittel“ Gebrauch gemacht werden, sich mit den anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken abzustimmen.
Maler und Lackierer können in die Verantwortung gezogen werden, auch wenn es nicht um die eigenen Fachleistungen geht, soviel steht fest. Die Kunst liegt wohl darin, die Untergründe intensiv zu prüfen, richtig einzuschätzen und bei schwerwiegenden Zweifeln ein Veto in schriftlicher Form einzulegen. Zudem Bauherren und Auftraggeber*innen nicht erwarten können, dass der Malergeselle oder Facharbeiter eine detaillierte Analyse der Bausubstanz durchführt. Sind die Bedenken des Praktikers am Ende zu groß, sollte eine Gewährleistung ausgeschlossen oder der Auftrag gar nicht erst angenommen werden.
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