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Rutschgefahr bannen – aber wie?

Fußböden in Arbeitsbereichen unterliegen den technischen Regeln für Arbeitsstätten. Diese konkretisieren u. a. die Anforderungen an Fußböden und umfassen nicht nur die statisch wirksame Tragschicht, den Fußbodenaufbau und die Oberfläche, sondern auch Auflagen, z. B. Matten, Roste oder Teppiche.

Eine Rutschgefahr liegt vor, wenn aufgrund einer zu geringen oder aber unmittelbaren Änderung der Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche oder wegen Verrutschens eines Bodenbelags die Möglichkeit des Ausrutschens von Beschäftigten oder Wegrutschens von Fahrzeugen oder Einrichtungsgegenständen besteht. Eine Rutschhemmung ist die Eigenschaft dieser Fläche, die das Ausrutschen wirksam verhindert.
Die R-Gruppe ist ein Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, in fünf Gruppen von R9-R13 unterteilt, wobei Bodenbeläge mit der Rutschgruppe R9 den geringsten, die mit R13 den höchsten Anforderungen genügen. Arbeitsräume und Bereiche in denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördender Stoffe (Wasser, Öl, Fett) ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich ist, werden mit der Kennzahl „V“ (V4-V10) für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes gekennzeichnet. In der DGUV-Regel 108-003 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ sind solche Räume, Bereiche und betrieblichen Verkehrswege mit der erforderlichen Bewertung der Rutschgefahr sowie dem ggf. benötigten Verdrängungsraum beschrieben.
Erfahrungsgemäß treten an Übergangsstellen mit Bodenbelägen stark unterschiedlicher Rutschhemmung Sturzunfälle deshalb auf, weil beim Gang von einem auf den anderen Belag die veränderten Reibungsbedingungen zwischen Schuh und Fußboden den Gehvorgang beeinflussen. Werden in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Beläge unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass sie jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind (z. B. R10 und R11). Dies gilt auch für Flure und Treppen, die an nassbelastete Bereiche grenzen, z.B. Sanitärräume.
Auf eine ausreichende Trittsicherheit ist zu achten, wenn auf Baustellen Fußböden und Trittflächen von Treppen mit temporären Belegen abgedeckt werden, z. B. Malerabdeckvlies als Schutz vor Verschmutzung, PVC-Folien als Feuchtigkeitssperre, Auflagen aus Pappe als Schutz vor Beschädigung oder Auflagen gegen Funkenflug. Hierbei hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Verrutschen, zur Rutschhemmung und zur Vermeidung von Unebenheiten oder Stolperstellen durchzuführen. Technische Maßnahmen sind z. B. Verkleben, Befestigen von Rändern und Stößen, Sicherung gegen Faltenbildung und Verschiebung. Organisatorische Maßnahmen sind das Absperren von Bereichen oder Unterweisung der Beschäftigten zum Betreten der temporären Beläge.
ZERO Bodenversiegelungen können mit Zugabe von ZERO FuboTec Grip die Rutsch-hemmung R9 und R10 erreichen. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Pflegeanleitung für die eingebrachten Bodenbeläge und Beschichtungen zu übergeben.

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ZERO Anwendungstechnik

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Tel.: +49 5731 9887-340
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