Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die richtigen Inhalte für Ihre Sprache und Geräte anzuzeigen (Notwendig), für Sie ausgewählte Inhalte zu präsentieren (Präferenzen) und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren (Statistiken).

Mit Klick auf „Alle akzeptieren“ willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein. Mit Klick auf "Konfigurieren", lehnen Sie alle nicht notwendigen Cookies ab und können sie einzeln aktivieren. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit in der Fußzeile unter "Cookie-Einstellungen" ändern oder widerrufen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Diese Cookies sind für die Funktionalität unserer Website erforderlich und können nicht deaktiviert werden (z.B. SessionCookies).

Diese Cookies ermöglichen es unter anderem, Ihnen Ihre zuvor angesehenen Produkte anzuzeigen und ähnliche Produkte zu empfehlen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung und der des jeweiligen Anbieters.

Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unserer Webseite interagieren. Die Informationen werden anonym gesammelt und analysiert. Je nach Tool werden ein oder mehrere Cookies des gleichen Anbieters gesetzt. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung und der des jeweiligen Anbieters.

Diese Cookies benötigen wir, um Ihnen z. B. auf anderen Websites unsere Werbung anzuzeigen. Deaktivieren Sie sie, wird Ihnen stattdessen andere Werbung angezeigt. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung und der des jeweiligen Anbieters.

Liebe Kunden, wir nutzen Cookies. Einige sind notwendig (z. B. für das Funktionieren der Website), andere dienen der Verbesserung des Onlineangebots. Sie können die nicht notwendigen Cookies "Alle akzeptieren" oder mit "Konfigurieren" ablehnen und gewünschte Cookies einzeln aktivieren. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Zum Inhalt springen

V wie VOB wirksam vereinbaren!

Bei den Klauseln der VOB/Teil B handelt es sich - im Gegensatz zum neuen Bauvertragsrecht - um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Somit gilt die VOB im Gegensatz zum BGB nicht bei Abschluss eines Bauvertrags, sondern muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

Enthält die VOB vertragsrechtliche Regelungen, können diese gegenüber Privatleuten nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise den Inhalt der VOB zur Kenntnis zu nehmen. "Geltung der VOB" als bloßer Hinweis im Vertrag reicht für deren Wirksamkeit nicht aus. Der zusätzliche Hinweis Privatleuten gegenüber, wonach die VOB "auf Anfrage zur Verfügung gestellt“ wird oder "im Buchhandel erhältlich“ ist, reicht nicht für eine wirksame Vereinbarung! Für eine rechtssicherere Einbeziehung der VOB ist es erforderlich, den kompletten VOB-Text zu übergeben und sich den Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen. Wird die VOB allerdings wirksam vereinbart, so gilt sie - zum Teil vorrangig - gemeinsam mit den Bestimmungen des Werkvertragsrechts des BGB.

Von der Fachwelt wurde erwartet, dass der für die Erarbeitung der VOB/B zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) deren Regelungen grundlegend überarbeitet. Mit Beschluss vom 18.1.2018 hat jedoch der Hauptausschuss „Allgemeines“ des DVA beschlossen, die VOB/B zunächst unverändert zu belassen. Er kündigte an, die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen Bauvertragsrecht des BGB und den sich daraus ergebenden Änderungsbedarf für die VOB/B zu verfolgen ...

Autor

Anke Hamberger

Leitung Produktzulassung
Tel.: +49 5731 9887-350
a.hamberger@zero-lack.de

zurück zur vorherigen Seite